Institutionelles Schutzkonzept zur Prävention von
sexualisierter Gewalt an Minderjährigen in der
Gemeinde Vom Guten Hirten, Berlin Marienfelde
Präambel
Das Präventionskonzept der Gemeinde Vom Guten Hirten verfolgt das Ziel, einen Rahmen für die Tätigkeit der
Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen bei der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen
Schutzbefohlenen innerhalb der Gemeinde zu geben. Der Schutz der Kinder, Jugendlichen und erwachsenen
Schutzbefohlenen bildet eine zentrale Auf-gabe der Gemeinde.
I.
Christliches Menschenbild
Als Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige betreuen wir Kinder und Jugendliche und erwachsene Schutzbefohlene in
verschiedenen Bereichen. In dieser Rolle tragen wir für die uns Anvertrauten die Verantwortung für ihr körperliches,
geistiges und seelisches Wohl verbunden mit der Pflicht, sie vor Übergriffen, Missbrauch und Gewalt zu schützen.
Grundlage der Tätigkeit der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen ist das christliche Menschenbild. Wir begegnen
daher den Kindern und Jugendlichen sowie erwachsenen Schutzbefohlenen mit Wertschätzung und Respekt,
nehmen sie ernst und stärken ihre Persönlichkeit. Wir respektieren und wahren ihre persönlichen Grenzen und
gehen achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Jedes Gemeindemitglied trägt Verantwortung
für den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie erwachsenen Schutzbefohlenen.
II.
Rechtliche Grundlage
1.
Grundlage des Präventionskonzepts bildet die Präventionsordnung des Erzbistums Berlin sowie deren
Ausführungsbestimmungen. Das Schutzkonzept gilt für die Mitarbeiter und Ehrenamtlichen der Gemeinde
Vom Guten Hirten, die mit Kindern und Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen arbeiten.
Dies sind insbesondere folgende:
Sakramentenvorbereitung (Erstkommunion- und Firmvorbereitung)
Mädchen- und Jungengruppen
Kinder- und Jugendchor St. Alfons
Amelandfahrt
Ministranten
Religiöse Bildungsangebote
Kinderbetreuung z.B. im Rahmen von Welcome Inn
Kindertagesstätten und Schulen haben eigene Schutzkonzepte.
2.
Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen, die sich aus der Präventionsordnung und dem
Schutzkonzept ergeben, sind der Pfarrer der Gemeinde und der gemeindliche Präventionsbeauftrage sowie
die Verantwortlichen der jeweiligen Gruppen.
3.
Eltern und Sorgeberechtigte sollen vertrauensvoll mit den Mitarbeitern und ehrenamtlich Tätigen
zusammenarbeiten und sie bei der Durchsetzung des Konzeptes unterstützen.
III.
Personalauswahl
1.
Fachliche und persönliche Eignung
Die Gemeinde trägt Verantwortung, dass nur Personen mit Kindern, Jugendlichen oder erwachsenen
Schutzbefohlenen tätig werden, die über eine fachliche und persönliche Eignung verfügen. Dies ist immer
ausgeschlossen, wenn die Personen rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 171,174 bis 174 c,
176 bis 180 a, 181 a,182 bis 184 g, 184 i, 201 a Abs 3, 225,232bis233 a, 234,235 oder 236 StGB verurteilt
worden ist oder bis zum Abschluss eines Ermittlungsverfahrens, welches wegen dieser Rechtsnormen
eingeleitet wurde.
2.
Erweitertes Führungszeugnis und Gemeinsame Schutzerklärung
Jeder Mitarbeiter und Ehrenamtliche, hat grundsätzlich vor Aufnahme der Aufgabe dem Pfarrer oder
Präventionsbeauftragten ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorzulegen sowie die
Gemeinsame Schutzerklärung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu unterzeichnen. Die Einsichtnahme wird
dokumentiert, der Dokumentationsbogen sowie die unterschriebene Schut-zerklärung werden im Pfarrbüro
unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf-bewahrt. Im regelmäßigen Abstand von fünf
Jahren legen die die Mitarbeiter und Ehrenamtlichen erneut ein erweitertes Führungszeugnis vor. Sie werden
durch den Präventionsbeauftragten dazu aufgefordert.
3.
Präventionsschulung
Die Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen sind verpflichtet, grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit an
Qualifizierungsmaßnahmen (Sensibilisierung oder Basisschulung) entsprechend der Präventionsordnung des
Erzbistums Berlin teilzunehmen. Sollte die Teilnahme nicht vor Aufnahme der Tätigkeit möglich sein, ist sie
innerhalb des ersten Jahres der Tätigkeit nachzuholen. Im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren nehmen die
Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen er-neut an den entsprechenden Schulungen teil. Sie werden durch den
Präventionsbeauftragten in Zusammenarbeit mit dem Team des Pfarrbüros dazu aufgefordert. Die
Teilnahmebestätigungen sind dem Pfarrer oder Präventionsbeauftragten vorzulegen. Sie werden dokumentiert
und entsprechend der datenschutzrechtlichen Regelungen in der Pfarrei aufbewahrt. Für den Fall, dass die
Ehrenamtlichen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Lehrer, Erzieher) bereits an Schulungen zur
Prävention teilgenommen haben, legen sie dem Pfarrer die entspre-chende Teilnahmebestätigung vor.
4.
Hinweispflicht
Der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Maßnahmen unter Ziff. 2 und 3 hat im Auswahlverfahren des
Mitarbeiters oder ehrenamtlich Tätigen durch den Pfarrer oder den Präventionsbeauftragten zu erfolgen.
Die jeweils Verantwortlichen der Gruppen sind ebenfalls zu diesem Hinweis verpflich-tet und haben den
Pfarrer oder Präventionsbeauftragten, auf neue Mitarbeitende oder ehrenamt-lich Tätige hinzuweisen.
IV.
Verhaltenskodex für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefoh-lenen
1.
Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige sollen durch ihr Verhalten sichern, dass die Arbeit mit Kin-dern,
Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen auf der Grundlage eines vertrauens-vollen und
respektvollen Miteinanders erfolgt. Alle Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen wer-den daher über den Inhalt
des Präventionskonzepts informiert. Diese Aufgabe übernimmt der Gruppenverantwortliche.
2.
Die Leiter der Gruppen sollen auf Verhalten sofort, zunächst durch einen Hinweis reagieren, wenn sie eine
Verletzung von Regeln feststellen.
3.
Es wird gesichert, dass die gesetzlichen Regelungen (z.B. Jugendschutzgesetz, Betäubungsmit-telgesetz)
eingehalten werden.
4.
Die Eltern und Sorgeberechtigten sind insbesondere vor Gruppenfahrten und Veranstaltungen mit
Übernachtungen von den Gruppenleitern auf den Verhaltenskodex hinzuweisen.
Gestaltung von Nähe und Distanz
Räume werden grundsätzlich nicht von innen verschlossen, insbesondere nicht bei Einzelge-sprächen, die
die Ausnahme sein sollen.
Private Treffen mit Anvertrauten finden nicht statt. Ausnahmen sind Verwandtschaftsverhält-nisse und
vorherige Privatbeziehungen, die dem Team gegenüber transparent gemacht wer-den müssen. Das betrifft
auch mögliche Übernachtungen.
Die persönlichen Gefühle der Kinder und Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen werden in Wort
und Verhalten respektiert.
Private Themen der Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen haben in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
sowie erwachsenen Schutzbefohlenen nur einen Platz, wenn sie dem pädagogi-schen Prozess dienlich
sind (z.B. als thematischer Anknüpfungspunkt).
Angemessenheit des Umgangs
Bei körperlichen Berührungen müssen stets die individuellen Grenzen und die alterstypische Intimsphäre des
Einzelnen beachtet werden, unerwünschte Berührungen oder körperliche Annäherungen sind nicht erlaubt.
Spiele, Methoden, Übungen und Aktionen werden so gestaltet, dass die Beteiligen jederzeit die Möglichkeit
bekommen, sich möglicher Berührungen zu entziehen.
Mitarbeiter und Ehrenamtliche verwenden keine sexualisierte Sprache oder Gestik (z.B. sexuell getönte
Kosenamen oder Bemerkungen, sexistische »Witze«), keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen.
Sie dulden dies auch nicht unter den Kindern und Jugendlichen und er-wachsenen Schutzbefohlenen.
Halten Kinder/Jugendliche/erwachsene Schutzbefohlene die vereinbarten Regeln nicht ein, wird darauf
umgehend angemessen und ohne Anwendung von Gewalt, Nötigung und Frei-heitsentzug reagiert.
Geschenke von Leiter an einzelne Kinder oder Jugendliche, die nicht im Zusammenhang mit der konkreten
Aufgabe stehen, sind nicht erlaubt. Anlassbezogene Aufmerksamkeiten sind zuläs-sig, wenn sie vor der
Gruppe transparent gemacht werden. Kindern und Jugendlichen wird kein Geld geschenkt oder geliehen.
Umgang bei Übernachtung
Fahrten und Veranstaltungen mit Übernachtung, an denen an denen Kinder, und Jugendliche sowie
erwachsene Schutzbefohlene unterschiedlichen Geschlechts teilnehmen, werden grundsätzlich von
mindestens einer männlichen und einer weiblichen Person begleitet. Aus-nahmen bedürfen der Information
an den Pfarrer sowie der Teilnehmer und Eltern.
Kinder, Jugendliche und erwachsene Schutzbedürftige schlafen, waschen und duschen nach Geschlechtern
und von Mitarbeitern und ehrenamtlich Tätigen getrennt.
Vor dem Betreten von Schlafräumen wird angeklopft.
Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
Es wird respektiert, wenn Kinder, Jugendliche oder erwachsene Schutzbefohlene nicht fotografiert oder
gefilmt werden wollen. In unbekleidetem Zustand ist dies grundsätzlich untersagt. Die Veröffentlichung von
Ton- und Bildaufnahmen bedarf immer der vorherigen Zustimmung der Sorgeberechtigten.
Medien mit pornographischen Inhalten sind verboten.
Wenn über soziale Netzwerke oder elektronische Medien kommuniziert wird, erfolgt dies stets nur
gruppenbezogen und mit Informationscharakter.
V.
Nichteinhaltung des Verhaltenskodex
1.
Regeln für die Mitarbeiter und Ehrenamtlichen sind im Verhaltenskodex festgelegt und werden mit den
Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen altersgerecht transparent und verständlich
gemacht. Der Verhaltenskodex darf um weitere Aspekte für die jeweiligen Gruppen ergänzt werden. Alles, was
Leitende sagen oder tun, dürfen Kinder und Jugendliche weitererzählen, es gibt darüber keine Geheimhaltung.
2.
In den Gruppen wird festgelegt, bei wem sich Kinder/ Jugendliche und erwachsene Schutzbe-fohlene bei
Nichteinhaltung der Regeln beschweren können. Optional können die Kin-der/Jugendlichen und erwachsene
Schutzbefohlene Gruppensprecher benennen, die Be-schwerden stellvertretend an die Mitarbeiter und
Ehrenamtlichen herantragen können. Die El-tern haben jederzeit die Möglichkeit, ihre Kinder /Jugendliche und
erwachsene Schutzbefohle-nen zu vertreten.
3.
Die Beschwerden können an die jeweils Verantwortlichen der Gruppen, an den Präventions-beauftragten bzw.
an das Pastoralteam im Pfarrbüro und den Pfarrer gerichtet werden. Die An-liegen sind vom Pfarrer oder
einem von ihm Beauftragten mit der Person zu erörtern, welche die Beschwerde ausgelöst hat.
4.
Um die Übertretung des Verhaltenskodex in ihrer Wertigkeit einordnen zu können, bedarf es einer
Transparenz. Verantwortlich dafür ist zunächst die Person, die die Regel übertreten hat.
5.
Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige machen eigene Übertretungen des Verhaltenskodex und die von anderen
Leitern in der jeweiligen Gruppe und dem Pfarrer transparent.
6.
Jedes Gemeindemitglied, das eine Verletzung des Verhaltenskodex wahrnimmt, hat die Möglichkeit, sich an
die Leiter der Gruppe zu wenden. Handelt es sich um eine schwere oder wiederholte Verletzung, muss der
Pfarrer informiert werden. Der Präventionsbeauftragte ist im-mer zu informieren.
7.
Sind schwerwiegende oder wiederholte Verletzungen durch ein Kind, Jugendlichen oder erwachsenen
Schutzbefohlenen aufgetreten, sind durch den Pfarrer, möglichst gemeinsam mit dem Leiter der Gruppe, die
Sorgeberechtigten zu informieren.
VI. Vorgehen bei Verdacht auf einen sexuellen Übergriff
Bei Verdacht auf einen sexuellen Übergriff oder sexuellen Missbrauch durch Mitarbeiter oder Eh-renamtliche gilt der
Meldeprozess für Gemeinden des Erzbistums Berlin (siehe Anlage 1). Es be-steht Meldepflicht gegenüber dem
Pfarrer oder der beauftragten Ansprechperson im Erzbistum Berlin.
Im Verdachtsfall sind alle Informationen und Vorgänge zu dokumentieren, und soweit möglich, Zeugen zu benennen.
Jedes Gemeindemitglied kann darüber hinaus die Polizei verständigen und Strafanzeige erstatten.
VII. Sonstiges
Der Kirchenvorstand und der Pfarrgemeinderat werden alle 3 Jahre unter Einbeziehung der Grup-pen eine
Risikoanalyse vornehmen und ggf. weitere Maßnahmen beschließen.
Das Präventionskonzept wird auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
Beschlossen durch den Kirchenvorstand am 19.08.2019